Öffentliche Bekanntmachungen

Bekanntmachung Planfeststellungsverfahren 15. Mai 2025 Link zu den Planungsunterlagen

Umverlegung 110 KV Freileitung

Planfeststellungsverfahren: Umverlegung der 110kV-Freileitung Suhl – Suhl West – Meiningen – Breitungen im Zuge der Erschließung des Interkommunalen GE/GI Schwallungen – Schmalkalden/ Vorhabenträgerin: TEN Thüringer Energienetze GmbH & Co. KG (TEN)
Die TEN hat für das o.a. Bauvorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beim Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA) beantragt.
Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatz maßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Niederschmalkalden und Schwallungen beansprucht. Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit
vom 03.06.2025 bis 02.07.2025
in der Verwaltungsgemeinschaft „Wasungen – Amt Sand“, Markt 9/11, 98634 Wasungen – 2. Obergeschoss, Bauamt, Zimmer 312, innerhalb der Öffnungszeiten
Dienstag:
09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 17:30 Uhr
Donnerstag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr
Freitag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Die Planungsunterlagen sind in o.g. Zeitraum auch im Internet unter www.vg-wasungen.de und www.schwallungen.de sowie auf der Homepage des TLVwA unter https://landesverwal tungsamt.thueringen.de/wirtschaft/planfeststellungsverfahren/anhoerungsverfahren-laufen der-planfeststellungsverfahren/umverlegung-der-110kv-freileitung-suhl-breitungen-erschlies sung-ge-gi-schwallungen-schmal einsehbar.
1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann innerhalb von zwei Wo chen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also spätestens bis zum 16.07.2025, beim TLVwA, Referat 540, Jorge-Semprún-Platz 4 in 99423 Weimar oder bei der Verwaltungsgemein schaft „Wasungen – Amt Sand“, Markt 9/11, 98634 Wasungen, Einwendungen gegen den Plan erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 1 Abs. 1 ThürVwVfG i.V.m. § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG). Stellungnahmen von Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 1 Abs. 1 ThürVwVfG i.V.m. § 73 Abs. 4 S. 6, Abs. 4 S. 3 VwVfG).
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Ein gaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
Um eine Erwiderung zu ermöglichen, werden der Vorhabenträgerin und den von ihr Be auftragten Einwendungen und Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. Einwender können verlangen, dass ihr Name und ihre Anschrift unkenntlich gemacht werden. Dem soll ent sprochen werden, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfah rens nicht erforderlich sind (§ 43a Nr. 2 EnWG).
2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der die Auslegung des Plans beinhalten den Benachrichtigung der nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereini gungen.
3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnah men und Einwendungen verzichten (§ 43a Nr. 3 EnWG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden (§ 1 Abs. 1 ThürVwVfG i.V.m. § 73 Abs. 6 S. 2 VwVfG). Die Behörden, die Trägerin des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, wer den von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 1 Abs. 1 ThürVwVfG i.V.m. § 73 Abs. 6 Satz 3 VwVfG); bei gleichförmigen Einwendungen erfolgt die Benachrichtigung gegenüber dem Vertreter. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Be nachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 1 Abs. 1 ThürVwVfG i.V.m. § 73 Abs. 6 S. 4 VwVfG). Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist der Anhörungsbehörde durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen/ Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfah rens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an Einwender und Stellungnehmer kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 1 Abs. 1 ThürVwVfG i.V.m. § 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG).
7. Vom Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 44 a EnWG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Trägerin des Vorhabens ein Vorkaufs recht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 44 a Abs. 3 EnWG).
8. Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglich keitsprüfung gem. § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die auf Grundlage des § 9 Absätze 2 und 4, § 7 Abs. 2 UVPG i.V.m. Anlage 1, Nr. 19.1.4 durchgeführte Vorprüfung hat ergeben, dass - - mit Ausnahme des Überschwemmungsgebietes Werra keine besonderen örtlichen Ge gebenheiten gemäß den in Anlage 3 zum UVPG, Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkri terien vorliegen das Änderungsvorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführ ten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 5 UVPG für das betroffene Überschwemmungsgebiet haben kann.

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(Amtliches Veröffentlichungs-
blatt der Gemeinde)
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(Unterschrift)





Jagdgenossenschaft (JG) Zillbach 19. Mai 2025 Link

Beschlüsse der Jagdgenossenschaft (JG) Zillbach und der Angliederungsgenossenschaft (AG) Schwallunger Grund/ Forst Zillbach und Scheller Forst

01. JG Zillbach
- Der Reinertrag (RE) beträgt 2,67 Euro – 17x ja, keine Gegenstimmen, keine Enthaltungen
- Revision der Kasse der JG – keine Beanstandungen-Entlastung des Vorstandes- 17x ja, keine Gegenstimmen, keine Enthaltungen
- Antrag auf vorzeitige Verlängerung des Jagdpachtvertrages – 17x ja, keine Gegenstimmen, keine Enthaltungen
- Sonderkündigungsrecht bei Verlängerung des Jagdpachtvertrages bei erhöhten Wildschäden – 3x ja,13 Gegenstimmen,1 Enthaltung – Ablehnung des Vorschlages mit Einbeziehung in den neuen Jagdpachtvertrag mit doppelter Mehrheit
- Ausstellung weiterer unentgeltlicher Begeungsscheine – jetzt 2 + 3 max. 5 Begeungsscheine wurde festgelegt – 17x ja, keine Gegenstimmen, keine Enthaltungen
- Antrag der FFW Zillbach für einen Zuschuss wurde gewährt. 350 Euro wurden genehmigt. 17x ja, keine Gegenstimmen, keine Enthaltung

02. AG Schwallunger Grund/Forst Zillbach, Scheller Forst
- Der Reinertrag (RE) beträgt 2,67 Euro, 7x ja, keine Gegenstimmen, keine Enthaltungen
- Revision der Kasse ergab keine Beanstandungen-Entlastung des Vorstandes- 7x ja, keine Gegenstimmen, keine Enthaltungen
- Über entsprechende Änderungen des Grenzverlaufes im Bereich Hirschdelle und Kirchwiese ist noch zu beraten. Schreiben der UJB ist zu beachten.
- Neue Arrondierungsvereinbarung mit Scheller Forst ist abzuschließen. Nachfolger von Böhmcker Forst


Die Vorstände JG/AG