Öffentliche Bekanntmachungen
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Umverlegung 110 KV Freileitung
Planfeststellungsverfahren: Umverlegung der 110kV-Freileitung Suhl – Suhl West –
Meiningen – Breitungen im Zuge der Erschließung des Interkommunalen GE/GI
Schwallungen – Schmalkalden/ Vorhabenträgerin: TEN Thüringer Energienetze GmbH
& Co. KG (TEN)
Die TEN hat für das o.a. Bauvorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
beim Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA) beantragt.
Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatz
maßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Niederschmalkalden und
Schwallungen beansprucht.
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit
vom 03.06.2025 bis 02.07.2025
in der Verwaltungsgemeinschaft „Wasungen – Amt Sand“, Markt 9/11, 98634 Wasungen – 2. Obergeschoss, Bauamt, Zimmer 312, innerhalb der Öffnungszeiten
Dienstag:
09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 17:30 Uhr
Donnerstag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr
Freitag:
09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Die Planungsunterlagen sind in o.g. Zeitraum auch im Internet unter www.vg-wasungen.de
und www.schwallungen.de sowie auf der Homepage des TLVwA unter https://landesverwal
tungsamt.thueringen.de/wirtschaft/planfeststellungsverfahren/anhoerungsverfahren-laufen
der-planfeststellungsverfahren/umverlegung-der-110kv-freileitung-suhl-breitungen-erschlies
sung-ge-gi-schwallungen-schmal einsehbar.
1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann innerhalb von zwei Wo
chen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also spätestens bis zum 16.07.2025, beim TLVwA,
Referat 540, Jorge-Semprún-Platz 4 in 99423 Weimar oder bei der Verwaltungsgemein
schaft „Wasungen – Amt Sand“, Markt 9/11, 98634 Wasungen, Einwendungen gegen den
Plan erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner
Beeinträchtigung erkennen lassen.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 1 Abs. 1
ThürVwVfG i.V.m. § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG). Stellungnahmen von Vereinigungen sind nach
Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 1 Abs. 1 ThürVwVfG i.V.m. § 73 Abs. 4 S.
6, Abs. 4 S. 3 VwVfG).
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet
oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Ein
gaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen
und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können
diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
Um eine Erwiderung zu ermöglichen, werden der Vorhabenträgerin und den von ihr Be
auftragten Einwendungen und Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. Einwender können
verlangen, dass ihr Name und ihre Anschrift unkenntlich gemacht werden. Dem soll ent
sprochen werden, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfah
rens nicht erforderlich sind (§ 43a Nr. 2 EnWG).
2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der die Auslegung des Plans beinhalten
den Benachrichtigung der nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereini
gungen.
3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnah
men und Einwendungen verzichten (§ 43a Nr. 3 EnWG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden (§ 1 Abs. 1
ThürVwVfG i.V.m. § 73 Abs. 6 S. 2 VwVfG). Die Behörden, die Trägerin des Vorhabens
und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, wer
den von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 1 Abs. 1 ThürVwVfG i.V.m. § 73 Abs. 6
Satz 3 VwVfG); bei gleichförmigen Einwendungen erfolgt die Benachrichtigung gegenüber
dem Vertreter. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Be
nachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 1 Abs. 1
ThürVwVfG i.V.m. § 73 Abs. 6 S. 4 VwVfG).
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist der
Anhörungsbehörde durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der
Anhörungsbehörde zu geben ist.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt
werden.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen/ Abgabe von
Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende
Kosten werden nicht erstattet.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach
zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten
Entschädigungsverfahren behandelt.
6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfah
rens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung
(Planfeststellungsbeschluss) an Einwender und Stellungnehmer kann durch öffentliche
Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 1
Abs. 1 ThürVwVfG i.V.m. § 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG).
7. Vom Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 44 a EnWG in
Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Trägerin des Vorhabens ein Vorkaufs
recht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 44 a Abs. 3 EnWG).
8. Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglich
keitsprüfung gem. § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die
auf Grundlage des § 9 Absätze 2 und 4, § 7 Abs. 2 UVPG i.V.m. Anlage 1, Nr. 19.1.4
durchgeführte Vorprüfung hat ergeben, dass - -
mit Ausnahme des Überschwemmungsgebietes Werra keine besonderen örtlichen Ge
gebenheiten gemäß den in Anlage 3 zum UVPG, Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkri
terien vorliegen
das Änderungsvorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführ
ten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des § 7
Abs. 2 Satz 5 UVPG für das betroffene Überschwemmungsgebiet haben kann.
..............................................
(Amtliches Veröffentlichungs-
blatt der Gemeinde)
....................................
(Unterschrift)

Beschlüsse der Jagdgenossenschaft (JG) Zillbach und der Angliederungsgenossenschaft (AG) Schwallunger Grund/ Forst Zillbach und Scheller Forst
01. JG Zillbach
- Der Reinertrag (RE) beträgt 2,67 Euro – 17x ja, keine Gegenstimmen, keine Enthaltungen
- Revision der Kasse der JG – keine Beanstandungen-Entlastung des Vorstandes- 17x ja, keine Gegenstimmen, keine Enthaltungen
- Antrag auf vorzeitige Verlängerung des Jagdpachtvertrages – 17x ja, keine Gegenstimmen, keine Enthaltungen
- Sonderkündigungsrecht bei Verlängerung des Jagdpachtvertrages bei erhöhten Wildschäden – 3x ja,13 Gegenstimmen,1 Enthaltung – Ablehnung des Vorschlages mit Einbeziehung in den neuen Jagdpachtvertrag mit doppelter Mehrheit
- Ausstellung weiterer unentgeltlicher Begeungsscheine – jetzt 2 + 3 max. 5 Begeungsscheine wurde festgelegt – 17x ja, keine Gegenstimmen, keine Enthaltungen
- Antrag der FFW Zillbach für einen Zuschuss wurde gewährt. 350 Euro wurden genehmigt. 17x ja, keine Gegenstimmen, keine Enthaltung
02. AG Schwallunger Grund/Forst Zillbach, Scheller Forst
- Der Reinertrag (RE) beträgt 2,67 Euro, 7x ja, keine Gegenstimmen, keine Enthaltungen
- Revision der Kasse ergab keine Beanstandungen-Entlastung des Vorstandes- 7x ja, keine Gegenstimmen, keine Enthaltungen
- Über entsprechende Änderungen des Grenzverlaufes im Bereich Hirschdelle und Kirchwiese ist noch zu beraten. Schreiben der UJB ist zu beachten.
- Neue Arrondierungsvereinbarung mit Scheller Forst ist abzuschließen. Nachfolger von Böhmcker Forst
Die Vorstände JG/AG